Ehepartnerzuschlag (EPZ) sinnvoll nutzen: Mit unserer zertifizierten & fondsgebundenen Basisrente für ins Ausland mitreisende Ehepartner

Jetzt unverbindlich prüfen lassen, wie der EPZ optimal genutzt werden kann!

Wenn Du als Soldat der Bundeswehr ins Ausland versetzt wirst, beginnt für Dich und Deine Familie eine besondere Zeit. Vor allem dann, wenn Dein Ehepartner Dich an den neuen Dienstort begleitet, verändert sich das gemeinsame Leben oft grundlegend - egal, ob in die USA, nach Litauen, Frankreich oder sonstige Standorte.

In vielen Fällen bedeutet die Auslandsverwendung nämlich, dass Dein Ehepartner seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht weiter ausüben kann. Dadurch entstehen finanzielle Nachteile – insbesondere beim Aufbau der eigenen Altersvorsorge. Denn ohne eigenes Einkommen fehlen auch wichtige Beiträge für die spätere Rente.

Genau aus diesem Grund wurde der sogenannte Ehepartnerzuschlag (EPZ) eingeführt.

Mit dem „Artikelgesetz Zeitenwende“, das am 6. März 2025 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber eine neue Unterstützungsleistung für Bundeswehrsoldaten geschaffen. Auf Initiative des Deutschen BundeswehrVerbandes wurde die Möglichkeit geschaffen, dass verheiratete Soldaten bei einer Auslandsverwendung einen erhöhten Auslandszuschlag erhalten können, wenn ihr Ehepartner sie ins Ausland begleitet.

Dieser Ehepartnerzuschlag dient dazu, die finanzielle Versorgung des Ehepartners zu stärken und insbesondere den Aufbau einer eigenen Altersvorsorge während der Zeit im Ausland zu ermöglichen.

Die wichtigsten Fragen zum Ehepartnerzuschlag (EPZ):

Der Zuschlag wird in Höhe von 18,6% des Grundgehaltes zuzüglich der Amtszulage des Soldaten gezahlt, jedoch maximal auf Basis der Besoldungsgruppe A14. 

Beispiele:

  • Hauptgefreiter, A4 / Stufe 2 - Höhe des monatlichen EPZ 534,99 €
  • Hauptfeldwebel, A8 / Stufe 4 - Höhe des monatlichen EPZ 670,14 €
  • Oberstleutnant A14 - Höhe des monatlichen EPZ 1.296,96 €

Ist die berücksichtigungsfähige Person (Ehepartner) in dem Zeitraum, für den der EPZ gewährt wird, selbst erwerbstätig, wird ihr bzw. sein Erwerbseinkommen teilweise auf den EPZ angerechnet.

Ist dies zutreffend sollte der Dienstherr über die konkrete Höhe des Ehepartnerzuschlages befragt werden.

Ja, der Ehepartner muss seinen überwiegenden Aufenthalt mindestens 183 Tage im Kalenderjahr auch am ausländischen Dienstort haben.

Da der Ehepartnerzuschlag zum Aufbau einer eigenständigen Altersvorsorge gedacht ist, muss die Anlage des Geldes zweckgebunden erfolgen.

Man hat hier unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Ehepartner langfristig finanziell abgesichert werden kann:

  1. Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung
  2. Einzahlung in eine zertifizierte, kapitalgedeckte Altersvorsorge, z. B. unsere fondsgebundene Basisrentenversicherung.

Unser fondsgebundenes Basisrentenprodukt erfüllt die Voraussetzungen für die Zahlung des EPZ. Die Zertifizierungsnummern beim Bundeszentralamt für Steuern lauten 006442 bzw. 006443.

Warum fondsgebundene Basisrente statt gesetzlicher Rentenversicherung?

Während die gesetzliche Rentenversicherung auf einem Umlagesystem basiert und keine echte Kapitalanlage darstellt, wird Dein Beitrag in einer fondsgebundenen Basisrente am Kapitalmarkt investiert. Dadurch entstehen langfristig deutlich höhere Renditechancen und ein stärkeres Wachstum Deiner Altersvorsorge.

In der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen Rentenansprüche, deren tatsächliche spätere Auszahlungshöhe von vielen politischen und demografischen Faktoren abhängt. Getreu nach dem Motto: Die gesetzliche Rente ist sicher, die Höhe allerdings fraglich. Bei der Basisrente wird hingegen echtes Kapital für Deinen Ehepartner aufgebaut, das ausschließlich der Altersvorsorge dient.

Neben den bereits in den vorherigen Fragen erläuterten, notwendigen Voraussetzungen ist für die Anlage in unsere Produkte folgendes erforderlich:

  • Der berücksichtigungsfähige Ehepartner muss im Antrag eine deutsche Adresse angeben - dies kann z. B. der Wohnort sein, an dem man vor Entsendung gewohnt hat und an den man nach der Auslandsverwendung hin zurückkehren wird.
  • Die Zahlung der Sparbeiträge muss von einer inländischen IBAN erfolgen "DE....".
  • Die Entsendung / Abkommandierung muss in einen NATO-Mitgliedsstaat erfolgen.

Dauer der Entsendung / Abkommandierung:

Die Mindestdauer, in der für unser Produkt Beiträge entrichtet werden müssen, beträgt 5 Jahre.

a) Auslandsaufenthalt 5 Jahre oder länger

Liegt die Dauer des Auslandsaufenthaltes also bei mindestens 5 Jahren, wird für die Dauer des Auslandsaufenthaltes die Beitragszahlung in Höhe des Ehepartnerzuschlages (EPZ) vereinbart und entsprechende Versicherungsbeiträge entrichtet. Mit der planmäßigen Rückkehr nach Deutschland endet die Beitragszahlung. Das bis dahin angesparte Guthaben partizipiert weiterhin an der Fondsentwicklung und kommt dann mit dem vereinbarten Rentenbeginn in Form einer lebenslangen Rente zur Auszahlung.

b) Auslandsaufenthalt unter 5 Jahren

Liegt die Dauer des Auslandsaufenthaltes bei kürzer als 5 Jahren gilt folgende Regelung: Für die Dauer des Auslandsaufenthaltes werden Beiträge in Höhe des Ehepartnerzuschlages (EPZ) entrichtet. Nach der Rückkehr nach Deutschland wird ein monatlicher Mindestbeitrag von 25 Euro (oder mehr) vereinbart, der dann bis zum vereinbarten Rentenbeginn oder zum Ablauf der 5 Jahre, die mindestens Beiträge entrichtet werden müssen, weitergezahlt wird.

Selbstverständlich erhöht dieser Mindestbeitrag auch weiterhin das Kapital, das zur Verrentung herangezogen wird. Der Vertrag kommt dann mit dem vereinbarten und gewünschten Rentenbeginn zur Auszahlung - in Form einer lebenslangen Rente.

Flexibel bleiben auch bei Verlängerung der Auslandsverwendung!

Wird eine Beitragszahlung von 5 Jahren vereinbart und die Auslandsverwendung nachträglich noch einmal ausgedehnt, können bis zum regulären Vertragsablauf auch noch weiter Beiträge in Form laufender Sonderzahlungen entrichtet werden. Der EPZ kann also auch bei einer Verlängerung der Auslandsverwendung weiterhin sinnvoll investiert werden! 

Wir versuchen, unser Produktangebot so verbraucherfreundlich, wie möglich zu gestalten! Das entspricht unserem Selbstverständnis einer partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit.

Wenn Du Dir den vorherigen Punkt zu den Voraussetzungen für eine Anlage in unsere fondsgebundene Basisrente angesehen hast, wirst Du feststellen, dass wir hier mit einem geringen laufenden Beitrag und auf Wunsch verkürzter Beitragszahlungsdauer arbeiten.

Wieso machen wir das

Nehmen wir an, Du zahlst einen laufenden Beitrag in Höhe des EPZ, beispielsweise von 650,00 €,  800,00 € oder sogar 1.000,00 € monatlich. Nicht selten sind die Verträge so ausgestaltet, dass bei Antragstellung angenommen wird, dieser Monatsbeitrag würde bis zum vereinbarten Rentenbeginn fortlaufend in dieser Höhe entrichtet.

Jetzt kommt das Problem: Die Produktkosten stehen auch immer in Abhängigkeit zu den bei Antragstellung geplanten Zahlbeiträgen über die geplante Beitragszahlungsdauer.

Es ist allerdings vollkommen klar und nachvollziehbar, dass in den meisten Fällen nach dem Ende der Auslandsverwendung diese vergleichsweise hohen Monatsbeiträge nicht aufrechterhalten werden können, da die Subvention der Bundeswehr in Form des EPZ nach der Rückkehr nach Deutschland wieder entfällt.

In der Praxis werden diese Verträge - nach dem Ende der EPZ Zahlung durch die Bundeswehr - dann häufig einfach beitragsfrei gestellt oder der laufende Zahlbeitrag reduziert. Dies ist technisch immer möglich.

Dann ist es jedoch schon zu spät! Die Kosten, veranschlagt auf den zuvor angenommenen geplanten Beitragswert, hat man in den Fällen innerhalb der ersten 5 Jahren bereits entrichtet, da sie über diesen kurzen Zeitraum abgeschrieben werden.

Wird der Vertrag anschließend beitragsfrei gestellt oder der laufende Monatsbeitrag nachträglich reduziert, werden die Kosten des Vertrages i. d. R. nicht mehr korrigiert.

Dadurch kommen gezahlte Beiträge und Produktkosten in ein deutliches Missverhältnis. Es entsteht eine überproportionale Kostenbelastung, welche die Rentabilität des Vertrages erheblich schmälert und die spätere Rentenzahlung mindert.

Wir spielen bei unserer Beratung von Anfang an Fair Play!

Deshalb ist es wichtig, sich bereits vor Vertragsabschluss Gedanken zu machen, wie lange und in welcher Höhe Beiträge gezahlt werden sollen und den Vertrag, wie von uns vorgeschlagen so zu gestalten, dass die Kosten in einem adäquaten Verhältnis zu den tatsächlich gezahlten Beiträgen stehen!

Gerne besprechen wir gemeinsam mit Dir diese Details!

Sollte das Kind schon in den Brunnen gefallen sein, kannst Du prüfen, ob in Abhängigkeit der bereits gezahlten Beiträge eine Ablösung des bestehenden Vertrages durch einen neuen Vertrag - mit den zuvor beschriebenen fairen Parametern - sinnvoll ist. Insbesondere wenn der Vertrag noch nicht so lange besteht kann das lohnenswert sein.

Eine fondsgebundene Basisrente ist eine private Altersvorsorge, bei der Dein Geld für Dich am Kapitalmarkt in Fonds investiert wird, statt wie bei der gesetzlichen Rentenversicherung direkt für heutige Rentner verwendet zu werden.

Sie wird auch häufig Rürup-Rente genannt und ist eine staatlich anerkannte Form der Altersvorsorge.

Steuerlicher Vorteil: In der Ansparphase! 

  • Zahlbeiträge mindern in voller Höhe das zu versteuernde Einkommen.
  • Pi mal Daumen kann man sagen ca. 40% des Zahlbeitrages bekommt man mit der Steuererklärung zurück.
  • Zahlst Du 100 Euro monatlich in den Vertrag ein, kostet Dich das also nur ca. 60 Euro 
  • Voraussetzung ist natürlich, dass Du eine Steuererklärung machst.

(circa-Angabe! Zur genauen Ermittlung des Steuervorteils bitte Steuerberater konsultieren.)

Die Auszahlung des Guthabens am Ende der Laufzeit ist nur als lebenslange Rente möglich. Eine Auszahlung auf einen Schlag ist nicht möglich. Durch die extreme steuerliche Förderung in der Ansparphase verlangt der Gesetzgeber, dass das Geld bis zum Lebensende reicht, um den Lebensstandard im Alter zur erhöhen.

Die Rente ist in der Auszahlungsphase analog zur gesetzlichen Rente im Alter in voller Höhe zu versteuern. Dies geschieht dann mit dem individuellen Steuersatz.

Bei der Anlage kannst Du zusätzlich wählen, in welche Fonds als Schwerpunkt investiert werden soll oder beispielsweise, ob eine Garantie auf die eingezahlten Beiträge gewünscht ist.

Du befindest Dich mit der Familie bereits am Auslandsstandort?

Kein Problem - die Beantragung ist auch via elektronischer Signatur online möglich. 

Nach unserem Kenntnisstand wird der EPZ von Seiten der Bundeswehr z. T. auch noch rückwirkend zu dessen Einführung zum 01.03.2025 gewährt! 

Auch wenn die Rückdatierung unseres Versicherungsbeginnes auf den 01.03.2025 mittlerweile technisch nicht mehr möglich ist, könnten - zumindest von unserer Seite - für das vergangene und laufende Kalenderjahr noch die Beiträge für die bereits verstrichenen Monate unkompliziert per Sonderzahlung nachgeholt werden.

Wir empfehlen in konkreten Einzelfällen Rücksprache mit dem Dienstherrn zu halten, ob dieser die Verwendung des EPZ per Sonderzahlung für das vergangene Jahr noch anerkennt. Wir bestätigen unter diesen Umständen die zweckgebundene Einzahlung in einer entsprechenden Beitragsbescheinigung nach § 10 Einkommensteuergesetz (EStG).

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